ErwGr. 2

REG_2019_38 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Iprodion in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Nachdem ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gestellt worden war, wurde die Genehmigung des Wirkstoffs mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2091 der Kommission (3) nicht erneuert, in der festgelegt ist, dass alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 5. Juni 2018 widerrufen werden müssen. Daher sollten die in Anhang II für diesen Stoff festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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