Art. 3 – Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten

REG_2019_452 · zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union

(1)Die Mitgliedstaaten können gemäß dieser Verordnung aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung Mechanismen zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in ihrem Hoheitsgebiet aufrechterhalten, ändern oder einrichten.
(2)Die Regeln und Verfahren im Zusammenhang mit Überprüfungsmechanismen, einschließlich der einschlägigen Zeitrahmen, müssen transparent sein und dürfen nicht zu einer Diskriminierung zwischen Drittstaaten führen. Insbesondere legen die Mitgliedstaaten die eine Überprüfung auslösenden Umstände, die Gründe für eine Überprüfung sowie die anwendbaren ausführlichen Verfahrensregeln fest.
(3)Die Mitgliedstaaten wenden im Rahmen ihrer Überprüfungsmechanismen Zeitrahmen an. Die Überprüfungsmechanismen ermöglichen es den Mitgliedstaaten, die Kommentare der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 6 und 7 und die Stellungnahmen der Kommission gemäß Artikel 6, 7 und 8 zu berücksichtigen.
(4)Vertrauliche Informationen sind zu schützen, darunter auch die wirtschaftlich sensiblen Informationen, die dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, zur Verfügung gestellt werden.
(5)Die betroffenen ausländischen Investoren und die Unternehmen verfügen über die Möglichkeit, gegen die Überprüfungsbeschlüsse der nationalen Behörden Einspruch zu erheben.
(6)Die Mitgliedstaaten, die bereits über einen Überprüfungsmechanismus verfügen, sorgen für die Aufrechterhaltung, Änderung oder Ergreifung von Maßnahmen, die zur Erkennung und Verhinderung der Umgehung der Überprüfungsmechanismen und -beschlüsse erforderlich sind.
(7)Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre bestehenden Überprüfungsmechanismen bis zum 10. Mai 2019. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle neu eingerichteten Überprüfungsmechanismen und alle Änderungen eines bestehenden Überprüfungsmechanismus innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten des neu eingerichteten Überprüfungsmechanismus oder der Änderung eines bestehenden Überprüfungsmechanismus.
(8)Spätestens drei Monate nach Eingang der in Absatz 7 genannten Notifizierungen veröffentlicht die Kommission ein Verzeichnis der Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten. Die Kommission sorgt für die laufende Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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