Art. 8 – Ausländische Direktinvestitionen, die voraussichtlich Projekte oder Programme von Unionsinteresse beeinträchtigen

REG_2019_452 · zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union

(1)Ist die Kommission der Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung voraussichtlich Projekte oder Programme von Unionsinteresse beeinträchtigt, so kann sie eine Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde.
(2)Die Verfahren der Artikel 6 und 7 gelten sinngemäß mit folgenden Änderungen: a) Im Rahmen der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mitteilung oder der in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 genannten Kommentare kann ein Mitgliedstaat angeben, ob er der Auffassung ist, dass eine ausländische Direktinvestition voraussichtlich Projekte und Programme von Unionsinteresse beeinträchtigt. b) Den anderen Mitgliedstaaten wird die Stellungnahme der Kommission übermittelt. c) Der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und gibt der Kommission gegenüber eine Erklärung ab, falls er deren Stellungnahme nicht nachkommt.
(3)Zu den Projekten oder Programmen von Unionsinteresse zählen für die Zwecke dieses Artikels solche, bei denen Unionsmittel in erheblicher Höhe oder zu einem wesentlichen Anteil bereitgestellt werden oder die unter die Rechtsvorschriften der Union über kritische Infrastrukturen, kritische Technologien oder kritische Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wesentlich sind, fallen. Die Projekte und Programme von Unionsinteresse sind im Anhang aufgelistet.
(4)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung der Projekte und Programme von Unionsinteresse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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