ErwGr. 4

REG_2019_452 · zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union

Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, vom freien Kapitalverkehr abzuweichen, wie es in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b AEUV vorgesehen ist. Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen eingeführt, mit denen sie einen solchen Verkehr aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit beschränken können. Diese Maßnahmen spiegeln die Ziele und Bedenken der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen wider und können sich in einer Reihe von Mechanismen mit unterschiedlichem Geltungsbereich und unterschiedlichen Verfahrensweisen äußern. Die Mitgliedstaaten, die solche Mechanismen künftig einführen wollen, könnten die Funktionsweise, die Erfahrungen und die bewährten Verfahren bei bereits bestehenden Mechanismen berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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