ErwGr. 31

REG_2019_472 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates

Die Anwendung dynamischer Referenzgrößen für die Spannen von FMSY und die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung stellt sicher, dass diese Parameter, die für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten wesentlich sind, aktuell bleiben und dass der Rat stets in der Lage ist, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu verwenden. Der Ansatz, der dynamische Referenzgrößen aus den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten enthält, sollte auch für die Bewirtschaftung der Bestände in der Ostsee befolgt werden. Außerdem sollte dargelegt werden, dass die Pflicht zur Anlandung nicht für die Freizeitfischerei in den Gebieten gilt, die unter den Mehrjahresplan für die Fischereien in der Ostsee fallen. Die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sollte daher geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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