Art. 26 – Durchführungsbestimmungen

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen.
In diesen Bestimmungen kann es insbesondere um die Erstellung von Plänen zur Bewältigung von Notständen, die Einrichtung der Notstandseinheit und die praktischen Verfahren gehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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