Art. 30 – Haftung

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

(1)Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Vertrag geltenden Recht.
(2)Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3)Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Für Streitfälle im Zusammenhang mit dem genannten Schadensersatz ist der Gerichtshof zuständig.
(4)Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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