ErwGr. 14

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Die Annahme eines Kontroll- und Inspektionsprogramms verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Mittel zur Durchführung des Programms tatsächlich bereitzustellen. Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten der Agentur umgehend die Kontroll- und Inspektionsmittel melden, mit deren Hilfe sie das jeweilige Programm durchzuführen gedenken. Dabei sollten sich aus den gemeinsamen Einsatzplänen keine weiteren Verpflichtungen hinsichtlich der Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung oder der Bereitstellung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Mittel ergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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