Art. 18c – Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen vom Vereinigten Königreich

REG_2019_498 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern

(1)Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind, übermittelt der Kommission den entsprechenden Antrag oder die Liste der Anträge auf Fanggenehmigung durch das Vereinigte Königreich.
(2)Jeder Antrag oder jede Liste von Anträgen muss die vom Vereinigten Königreich für die Erteilung der Genehmigung angeforderten Informationen im erforderlichen Format enthalten, wobei diese Erfordernisse der Kommission vom Vereinigten Königreich mitgeteilt werden müssen.
(3)Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über die Informationen und das Format gemäß Absatz 2. Die Kommission kann beim Flaggenmitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.
(4)Nach Eingang des Antrags bzw. aller gemäß Absatz 3 angeforderten zusätzlichen Informationen leitet die Kommission den Antrag unverzüglich an das Vereinigte Königreich weiter.
(5)Sobald das Vereinigte Königreich der Kommission mitteilt, dass es beschlossen hat, eine Genehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen oder zu verweigern, informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend.
(6)Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, dem betreffenden Fischereifahrzeug der Union eine Genehmigung zu erteilen.
(7)Die Fischereitätigkeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn sowohl der Flaggenmitgliedstaat als auch das Vereinigte Königreich eine Fanggenehmigung erteilt haben.
(8)Setzt das Vereinigte Königreich die Kommission davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend. Der Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie.
(9)Setzt das Vereinigte Königreich den Flaggenmitgliedstaat direkt davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die Kommission entsprechend. Der Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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