Art. 38g – Überfischung von Quoten in den Unionsgewässern

REG_2019_498 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern

Stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die ihm zugeteilten Quoten für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe überschritten hat, so nimmt die Kommission Abzüge von anderen dem Vereinigten Königreich zugeteilten Quoten vor. Die Kommission bemüht sich darum sicherzustellen, dass der Betrag des Abzugs mit den Abzügen im Einklang steht, die den Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Umständen auferlegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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