ErwGr. 6

REG_2019_498 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern

Die Fangmöglichkeiten für 2019 wurden — mit Zustimmung des Vereinigten Königreichs — gemäß den Verordnungen (EU) 2019/124 (3) und (EU) 2018/2025 (4) des Rates festgelegt, während das Vereinigte Königreich Mitglied der Union war. Bei der Festlegung dieser Fangmöglichkeiten wurden die Bestimmungen der Artikel 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in vollem Umfang eingehalten. Um eine nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze und Stabilität innerhalb der Unionsgewässer und der Gewässer des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten, sollten die vereinbarten Quotenzuweisungen und die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verfügbar bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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