Art. 7 – Ausschuss

REG_2019_503 · über bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

(1)Die Kommission wird von dem in Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genannten Ausschuss und von dem in Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschuss unterstützt. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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