REG_2019_515 · über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde erlassen, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern, indem Verfahren eingerichtet wurden, mit denen das Risiko der Schaffung rechtswidriger Hindernisse für den freien Verkehr von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, möglichst gering gehalten werden soll. Obwohl diese Verordnung erlassen wurde, bestehen nach wie vor viele Probleme hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Wie die von 2014 bis 2016 durchgeführte Bewertung zeigte, wirkt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht wie beabsichtigt und hat die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 nur begrenzt dazu beigetragen, die Anwendung dieses Grundsatzes zu erleichtern. Die in jener Verordnung vorgesehenen Instrumente und Verfahrensgarantien haben ihren Zweck, die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu verbessern, nicht erfüllt. Beispielsweise ist das Netzwerk der Produktinfostellen, das eingerichtet wurde, um Wirtschaftsakteuren Informationen zu anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung zu stellen, unter den Wirtschaftsakteuren kaum bekannt und wird von diesen so gut wie nicht genutzt. Innerhalb dieses Netzwerks arbeiten die nationalen Behörden nicht ausreichend zusammen. Die Vorschrift, Verwaltungsentscheidungen zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs zu melden, wird nur selten eingehalten. Folglich bestehen nach wie vor Hindernisse für den freien Warenverkehr.
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