Art. 4

REG_2019_516 · zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung)

Die Kommission richtet eine sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetzende formale Expertengruppe ein und unterstellt sie dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission; diese Expertengruppe soll die Kommission hinsichtlich der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Berechnungen beraten und ihre Meinungen dazu äußern, Fragen der Umsetzung dieser Verordnung untersuchen und jährlich Stellungnahmen zur Eignung der von den Mitgliedstaaten für Eigenmittelzwecke übermittelten BNE-Daten abgeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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