Anhang II

REG_2019_521 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1.Teil 1 wird wie folgt geändert: a) Der folgende Eintrag wird gestrichen: „1.1.1. EUH001 — ‚In trockenem Zustand explosiv‘ Für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff gemäß Anhang I Abschnitt 2.1, die mit Wasser oder Alkohol befeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt in Verkehr gebracht werden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken.“ b) Abschnitt 1.1.3 wird wie folgt umnummeriert: „1.1.1“ c) Abschnitt 1.1.4 wird wie folgt umnummeriert: „1.1.2“ d) Abschnitt 1.1.5 wird wie folgt umnummeriert: „1.1.3“ e) Abschnitt 1.1.6 wird wie folgt umnummeriert: „1.1.4“
a)Der folgende Eintrag wird gestrichen: „1.1.1. EUH001 — ‚In trockenem Zustand explosiv‘ Für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff gemäß Anhang I Abschnitt 2.1, die mit Wasser oder Alkohol befeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt in Verkehr gebracht werden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken.“
b)Abschnitt 1.1.3 wird wie folgt umnummeriert: „1.1.1“
c)Abschnitt 1.1.4 wird wie folgt umnummeriert: „1.1.2“
d)Abschnitt 1.1.5 wird wie folgt umnummeriert: „1.1.3“
e)Abschnitt 1.1.6 wird wie folgt umnummeriert: „1.1.4“
2.Teil 2 wird wie folgt geändert: Abschnitt 2.10 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— ≥ ein Zehntel des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts für einen als Haut- oder Inhalationsallergen eingestuften Stoff mit einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert oder“
„— ≥ ein Zehntel des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts für einen als Haut- oder Inhalationsallergen eingestuften Stoff mit einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert oder“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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