ErwGr. 2

REG_2019_552 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Bicyclopyron, Chlormequat, Cyprodinil, Difenoconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat, Fluopyram, Fosetyl, Isoprothiolan, Isopyrazam, Oxamyl, Prothioconazol, Spinetoram, Trifloxystrobin und Triflumezopyrim in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für diese Stoffe wurden in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt, außer für Bicyclopyron und Triflumezopyrim, für die keine spezifischen RHG festgelegt wurden und die auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen wurden, sodass für diese Stoffe der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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