ErwGr. 2

REG_2019_58 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Linuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Nach einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Genehmigung des Wirkstoffs mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/244 der Kommission (3) nicht erneuert, in der festgelegt ist, dass alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 3. Juni 2018 widerrufen werden müssen. Daher sollten die in Anhang II und in Anhang III Teil B für diesen Stoff festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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