ErwGr. 1

REG_2019_650 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und unter Berücksichtigung, dass die Verwendung von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) und Zubereitungen daraus in Lebensmitteln möglicherweise gesundheitsschädlich ist und weiterhin wissenschaftliche Unsicherheit besteht, wird der Stoff von der Union geprüft; er wurde dazu durch die Verordnung (EU) 2015/403 der Kommission (2) in Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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