Art. 2

REG_2019_681 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Ab dem 22. November 2019 dürfen Haarfärbemittel, auch Mittel zum Färben von Augenbrauen und Mittel zum Färben von Wimpern, die die durch diese Verordnung verbotenen Stoffe enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 22. Februar 2020 dürfen Haarfärbemittel, auch Mittel zum Färben von Augenbrauen und Mittel zum Färben von Wimpern, die die durch diese Verordnung verbotenen Stoffe enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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