ErwGr. 3

REG_2019_681 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Es sollten angemessene Fristen gewährt werden, damit die Industrie sich an das neue Verbot anpassen kann. Bei der Festlegung dieser Fristen sollte das Interesse der Wirtschaftsbeteiligten gegen die ermittelten spezifischen Gesundheitsrisiken abgewogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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