ErwGr. 26

REG_2019_712 · zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004

Die im Rahmen dieser Verordnung untersuchten Sachverhalte und deren mögliche Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten könnten je nach Umständen unterschiedlich sein. Deshalb sollte es möglich sein, dass Abhilfemaßnahmen — je nach Fall — für ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, für ein bestimmtes geografisches Gebiet oder für einen bestimmten Zeitraum gelten oder dass ein zukünftiger Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem sie gelten sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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