Anhang II – SONDERVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE SPIRITUOSEN

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

1.Rum-Verschnitt wird in Deutschland hergestellt und durch den Verschnitt von Rum mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in der Weise gewonnen, dass mindestens 5 % des Alkohols im Fertigerzeugnis vom Rum stammen muss. Der Mindestalkoholgehalt von Rum-Verschnitt beträgt 37,5 % vol. In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung ist das ist das Wort „ Verschnitt “ in derselben Schriftart, Größe und Farbe wie das Wort „ Rum “ zu halten; es muss zusammen mit diesem auf derselben Zeile erscheinen und ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung dieses Erzeugnisses ist „Spirituose“. Wird Rum- Verschnitt außerhalb Deutschlands in Verkehr gebracht, so muss auf dem Etikett die Zusammensetzung des Alkohols angegeben sein.
2.Slivovice wird in Tschechien hergestellt und wird gewonnen, indem dem Pflaumendestillat vor der letzten Destillation Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in der Weise zugesetzt wird, dass mindestens 70 % des Alkohols im Fertigerzeugnis vom Pflaumendestillat stammen müssen. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung dieses Erzeugnisses ist „Spirituose“. Die Bezeichnung Slivovice darf hinzugefügt werden, wenn sie im selben Sichtfeld des Frontetiketts erscheint. Wird Slivovice außerhalb Tschechiens in Verkehr gebracht, so muss auf dem Etikett die Zusammensetzung des Alkohols angegeben sein. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen für Obstbrände gemäß Anhang I Kategorie 9.
3.Guignolet Kirsch wird in Frankreich hergestellt und durch das Mischen von Guignolet mit Kirsch in der Weise gewonnen, dass mindestens 3 % des gesamten reinen Alkohols im Fertigerzeugnis vom Kirschwasser stammen muss. In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung ist das Wort „ Guignolet “ in derselben Schriftart, Größe und Farbe wie das Wort „ Kirsch “ zu halten; es muss zusammen mit diesem in derselben Zeile erscheinen und ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung dieses Erzeugnisses ist „Likör“. In der Zusammensetzung des Alkohols ist der prozentuale Volumenanteil reinen Alkohols anzugeben, den Guignolet und Kirschwasser am Gesamtgehalt an reinem Alkohol von Guignolet Kirsch ausmachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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