Art. 39 – Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(1)Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen der Verwendung der gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben auf dem Markt durch und treffen im Fall von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels alle erforderlichen Maßnahmen.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen angemessene administrative und gerichtliche Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung der Bezeichnungen von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt oder vermarktet werden und die unter die gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben fallen, zu verhindern oder zu unterbinden. Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte gemäß von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden. Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und die Anschriften der gemäß Artikel 43 benannten Behörden mit, die für die Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt zuständig sind. Die Kommission macht die Namen und die Anschriften dieser Behörden öffentlich zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 39 REG_2019_787 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 39 REG_2019_787 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.