ErwGr. 8

REG_2019_800 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Erweiterung der Verwendung von Echtem Karmin (E 120) in bestimmten in den französischen überseeischen Gebieten gebräuchlichen Fleischerzeugnissen

Am 18. November 2015 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Neubewertung der Sicherheit von Echtem Karmin (E 120) als Lebensmittelzusatzstoff (3). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass keine Überarbeitung des Wertes für die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake — ADI) von 2,5 mg Echtem Karmin/kg Körpergewicht/Tag erforderlich ist und dass die verfeinerten Expositionsschätzungen bei nicht markentreuen Konsumenten für alle Bevölkerungsgruppen unterhalb des ADI liegen. Echtes Karmin (E 120) ist in zahlreichen Lebensmitteln zugelassen. Die Erweiterung des Verwendungszwecks wird für einige wenige und ungewöhnliche Fleischerzeugnisse beantragt, bei denen ein niedrigerer Höchstwert zugrunde gelegt wird als in anderen derzeit zugelassenen Verwendungen der Lebensmittelkategorie 08.3.1. „nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Da der wissenschaftlichen Stellungnahme zufolge Fleischerzeugnisse nicht zu den Hauptverursachern der Gesamtexposition gegenüber Echtem Karmin (E 120) gehören, ist nicht davon auszugehen, dass sich die vorgeschlagene Verwendung erheblich auf die Gesamtexposition auswirken wird, die deshalb unterhalb der ADI bleiben wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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