Art. 41 – Umsetzung und Übergangsbestimmungen

REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung so bald wie möglich nachzukommen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des ECRIS-TCN zu gewährleisten.
(2)Die Zentralbehörden legen für Urteile, die vor dem Tag des Beginns der Dateneingabe gemäß Artikel 35 Absatz 1 ergangen sind, wie folgt individuelle Datensätze im Zentralsystem an: a) alphanumerische Daten werden bis zum Ablauf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Frist in das Zentralsystem eingegeben; b) Fingerabdruckdaten werden innerhalb von zwei Jahren nach der Inbetriebnahme gemäß Artikel 35 Absatz 5 in das Zentralsystem eingegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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