ErwGr. 36

REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Die Zentralbehörden sollten die alphanumerischen Daten zu früheren Verurteilungen bis zum Ablauf der Frist für die Eingabe von Daten gemäß dieser Verordnung und die Fingerabdruckdaten innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN- eingeben. Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, auch alle Daten zum gleichen Zeitpunkt einzugeben, sofern diese Fristen eingehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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