ErwGr. 40

REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieser Verordnung so bald wie möglich nachzukommen, damit das ordnungsgemäße Funktionieren des ECRIS-TCN gewährleistet ist, und dabei der Zeit Rechnung tragen, die eu-LISA für die Entwicklung und Umsetzung des ECRIS-TCN benötigt. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nach Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens 36 Monate Zeit haben, um Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verordnung zu treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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