Art. 43 – Sicherheitsvorfälle

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

(1)Jedes Ereignis, das sich auf die Sicherheit der Interoperabilitätskomponenten auswirkt oder auswirken kann und darin gespeicherte Daten beschädigen oder ihren Verlust herbeiführen kann, ist als Sicherheitsvorfall anzusehen; das gilt insbesondere, wenn möglicherweise ein unbefugter Datenzugriff erfolgt ist oder die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit von Daten tatsächlich oder möglicherweise nicht mehr gewährleistet war.
(2)Sicherheitsvorfällen ist durch eine rasche, wirksame und angemessene Reaktion zu begegnen.
(3)Unbeschadet der Meldung und Mitteilung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder beiden Artikeln unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, eu-LISA, die zuständigen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Datenschutzbeauftragten unverzüglich über etwaige Sicherheitsvorfälle. Unbeschadet der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/794 unterrichten die ETIAS-Zentralstelle und Europol die Kommission, eu-LISA und den Europäischen Datenschutzbeauftragten unverzüglich über etwaige Sicherheitsvorfälle. Im Falle eines Sicherheitsvorfalls in Verbindung mit der zentralen Infrastruktur der Interoperabilitätskomponenten unterrichtet eu-LISA die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten unverzüglich.
(4)Informationen über einen Sicherheitsvorfall, der sich auf den Betrieb der Interoperabilitätskomponenten oder die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten auswirkt oder auswirken kann, werden den Mitgliedstaaten, der ETIAS-Zentralstelle und Europol unverzüglich bereitgestellt und nach Maßgabe des von eu-LISA bereitzustellenden Plans für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen gemeldet.
(5)Die betroffenen Mitgliedstaaten, die ETIAS-Zentralstelle, Europol und eu-LISA arbeiten im Falle eines Sicherheitsvorfalls zusammen. Die Kommission legt die genauen Modalitäten dieser Zusammenarbeit im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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