Art. 56 – Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für a) die Anbindung an die Kommunikationsinfrastruktur des ESP und des CIR; b) die Integration der bestehenden nationalen Systeme und Infrastrukturen in das ESP, den CIR und den MID; c) die Organisation, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seiner bestehenden nationalen Infrastruktur und deren Anbindung an die Interoperabilitätskomponenten; d) die Verwaltung und die Regelung des Zugangs der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden zum ESP, zum CIR und zum MID gemäß dieser Verordnung und für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses dieser Bediensteten und ihrer Profile; e) den Erlass der in Artikel 20 Absätze 5 und 6 genannten Gesetzgebungsmaßnahmen zur Regelung des Zugriffs auf den CIR zu Identifizierungszwecken; f) die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten gemäß Artikel 29; g) die Einhaltung der durch das Unionsrecht aufgestellten Datenqualitätsanforderungen; h) die Einhaltung der Regeln jedes EU-Informationssystems für die Sicherheit und die Integrität personenbezogener Daten; i) die Beseitigung etwaiger Mängel, die im Evaluierungsbericht der Kommission über die Datenqualität nach Artikel 37 Absatz 5 festgestellt wurden.
(2)Jeder Mitgliedstaat verbindet seine benannten Behörden mit dem CIR.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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