Art. 79 – Inkrafttreten und Anwendbarkeit

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über das ESP gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 1 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den gemeinsamen BMS gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 2 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den CIR gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 3 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den MID gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 4 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und die Mindestqualitätsstandards gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den CRRS gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 6 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Artikel 6, 12, 17, 25, 38, 42, 54, 56, 57, 70, 71, 73, 74, 75, 77 und Artikel 78 Absatz 1 gelten ab dem 11. Juni 2019.
Diese Verordnung gilt für Eurodac ab dem Tag der Anwendbarkeit der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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