ErwGr. 74

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

Einer der wesentlichen Grundsätze des Datenschutzes ist die Datenminimierung: gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 muss die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Aus diesem Grund sollte bei den Interoperabilitätskomponenten nicht vorgesehen sein, dass neue personenbezogene Daten gespeichert werden, mit Ausnahme der Verknüpfungen, die im MID gespeichert werden und die das notwendige Minimum für die Zwecke dieser Verordnung darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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