ErwGr. 9

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

Um die Effektivität und Effizienz von Kontrollen an den Außengrenzen zu verbessern und um zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beizutragen, um die Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik zu verbessern, um die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu unterstützen, um zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten beizutragen, um die Identifizierung von unbekannten Personen, die sich nicht ausweisen können, oder von nicht identifizierten sterblichen Überresten bei Naturkatastrophen, Unfällen oder terroristischen Anschlägen zu erleichtern, und damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union, die Sicherheitsmaßnahmen der Union und die Fähigkeit der Union zum Schutz der Außengrenzen erhalten bleibt, sollte Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der EU — d.h. zwischen dem Einreise-/Ausreisesystem (im Folgenden „EES“), dem Visa-Informationssystem (im Folgenden „VIS“), dem Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (im Folgenden „ETIAS“), Eurodac, dem Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“) und dem Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (im Folgenden „ECRIS-TCN“) — hergestellt werden, damit diese Informationssysteme der EU und ihre Daten einander ergänzen können, wobei die Grundrechte des Einzelnen, insbesondere das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, zu achten sind. Als Interoperabilitätskomponenten sollten zu diesem Zweck ein Europäisches Suchportal (European search portal - ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (biometric matching service — im Folgenden „BMS“), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (common identity repository — im Folgenden „CIR“) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (multiple-identity detector — im Folgenden „MID“) geschaffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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