Art. 12 – Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten

REG_2019_818 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

(1)Es wird ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (shared biometric matching service — im Folgenden „gemeinsamer BMS“) eingerichtet, der die Aufgabe hat, biometrische Templates, die aus den im CIR und im SIS gespeicherten biometrischen Daten nach Artikel 13 generiert wurden, zu speichern und die systemübergreifende Abfrage mehrerer EU-Informationssysteme anhand biometrischer Daten zu ermöglichen, um den CIR und den MID sowie die Ziele des EES, des VIS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN zu unterstützen.
(2)Der gemeinsame BMS umfasst a) eine zentrale Infrastruktur, die die einzelnen Zentralsysteme des EES, des VIS, des SIS, von Eurodac bzw. des ECRIS-TCN insoweit ersetzt, als in ihr biometrische Templates gespeichert werden und sie Suchen mit biometrischen Daten ermöglicht, b) eine sichere Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem gemeinsamen BMS, dem zentralen SIS und dem CIR.
(3)eu-LISA entwickelt den gemeinsamen BMS und sorgt für seine technische Verwaltung.
(1)Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die in die Systeme unter der betrieblichen Verantwortung der Agentur eingegebenen Daten führt die Agentur unter enger Einbeziehung ihrer Beratergruppen für alle Systeme, die in die betriebliche Zuständigkeit der Agentur fallen, Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, gemeinsame Datenqualitätsindikatoren und Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten gemäß den einschlägigen Rechtsinstrumenten der für diese Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumente und des Artikels 37 der Verordnungen (EU) 2019/817 (*1) und (EU) 2019/818 (*2) des Europäischen Parlaments und des Rates ein.
(2)Die Agentur richtet gemäß Artikel 39 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 einen zentralen Speicher für Berichte und Statistiken, der nur anonymisierte Daten enthält und für den spezifische Bestimmungen in den Rechtsinstrumenten zur Regelung der Entwicklung, der Errichtung, des Betriebs und der Nutzung von von der Agentur verwalteten IT-Großsystemen gelten, ein.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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