Art. 18 – Im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gespeicherte Daten

REG_2019_818 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

(1)Im CIR werden folgende Daten logisch voneinander getrennt nach den Informationssystemen, aus denen sie stammen, gespeichert: Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 sowie folgende Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/816: Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, gegebenenfalls frühere Namen, soweit vorhanden Pseudonyme und/oder Aliasnamen sowie, soweit vorhanden, Informationen zu Reisedokumenten.
(2)Für jeden Satz der in Absatz 1 genannten Daten fügt der CIR einen Verweis auf die EU-Informationssysteme hinzu, aus denen die betreffenden Daten stammen.
(3)Die Behörden, die auf das CIR zugreifen, tun das gemäß ihren jeweiligen Zugangsrechten nach den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und nach dem nationalen Recht sowie nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Zwecke nach den Artikeln 20, 21 und 22.
(4)Für jeden Satz der in Absatz 1 genannten Daten fügt der CIR einen Verweis auf den tatsächlichen Datensatz in den EU-Informationssystemen, aus dem die Daten stammen, hinzu.
(5)Bei der Speicherung der in Absatz 1 genannten Daten sind die in Artikel 37 Absatz 2 genannten Qualitätsstandards einzuhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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