Art. 26 – Zugriff auf den Detektor für Mehrfachidentitäten

REG_2019_818 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

(1)Für die Zwecke der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten nach Artikel 29 erhalten folgende Stellen Zugriff auf die im MID gespeicherten Daten nach Artikel 34: a) das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der eine SIS-Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 eingibt oder aktualisiert; b) die Zentralbehörden des Urteilsmitgliedstaats bei der Eingabe oder Änderung von Daten im ECRIS-TCN nach Artikel 5 oder nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/816
(2)Die mitgliedstaatlichen Behörden und die Stellen der Union, die Zugang zu mindestens einem in den CIR integrierten EU-Informationssystem oder zum SIS haben, erhalten über rote Verknüpfungen nach Artikel 32 Zugang zu den in Artikel 34 Buchstaben a und b genannten Daten.
(3)Die mitgliedstaatlichen Behörden und die Stellen der Union haben Zugang zu weißen Verknüpfungen nach Artikel 33, wenn sie Zugang zu den beiden EU-Informationssystemen haben, die die Daten enthalten, zwischen denen die weiße Verknüpfung erstellt wurde.
(4)Die mitgliedstaatlichen Behörden und die Stellen der Union haben Zugang zu grünen Verknüpfungen nach Artikel 31, wenn sie Zugang zu den beiden EU-Informationssystemen haben, die die Daten enthalten, zwischen denen die grüne Verknüpfung erstellt wurde, und eine Abfrage dieser Informationssysteme eine Übereinstimmung bei den beiden verknüpften Datensätzen ergeben hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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