Art. 35 – Datenspeicherung im Detektor für Mehrfachidentitäten

REG_2019_818 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

Die Identitätsbestätigungsdateien und die in ihnen enthaltenen Daten einschließlich der Verknüpfungen werden im MID nur so lange gespeichert, wie die verknüpften Daten in zwei oder mehr EU-Informationssystemen gespeichert werden. Sie werden automatisch aus dem MID gelöscht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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