Art. 46 – Haftung

REG_2019_818 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

(1)Unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Datenauftragsverarbeiter und unbeschadet ihrer Haftung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2018/1725 a) hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen seitens eines Mitgliedstaats ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von diesem Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen; b) hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine gegen diese Verordnung verstoßende Handlung seitens Europol, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder eu-LISA ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von der betreffenden Stelle Schadenersatz zu verlangen. ter betreffende Mitgliedstaat, Europol, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder eu-LISA werden vollständig oder teilweise von ihrer Haftung nach Unterabsatz 1 befreit, wenn sie nachweisen, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich sind.
(2)Verursacht eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat einen Schaden an den Interoperabilitätskomponenten, haftet dieser Mitgliedstaat für den entstandenen Schaden, sofern und soweit es eu-LISA oder ein anderer durch diese Verordnung gebundener Mitgliedstaat nicht versäumt haben, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens oder zur Verringerung seiner Auswirkungen zu ergreifen.
(3)Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem nationalen Recht des beklagten Mitgliedstaats. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eu-LISA unterliegt den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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