Art. 75 – Inkrafttreten und Anwendbarkeit

REG_2019_818 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über das ESP gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den gemeinsamen BMS gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den CIR gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den MID gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 4 bestimmten Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und die Mindestqualitätsstandards gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den CRRS gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 6 bestimmten Zeitpunkt.
Artikel 6, 12, 17, 25, 38, 42, 54, 56, 58, 66, 67, 69, 70, 71, 73 und 74 Absatz 1, gelten ab dem 11. Juni 2019.
Diese Verordnung gilt für Eurodac ab dem Tag der Anwendbarkeit der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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