Art. 8 – Erstellung von ESP-Nutzerprofilen

REG_2019_818 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

(1)Um die Nutzung des ESP zu ermöglichen, erstellt eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage jeder Kategorie von ESP-Nutzern und der Abfragezwecke ein Profil, das den in Absatz 2 genannten technischen Einzelheiten und Zugangsrechten Rechnung trägt. Jedes Profil enthält dabei nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts folgende Informationen: a) die für die Datenabfrage zu verwendenden Suchfelder, b) die EU-Informationssysteme, die Europol-Daten und die Interpol-Datenbanken, die abzufragen sind, diejenigen, die abgefragt werden können und diejenigen, zu denen dem Nutzer ein Abfrageergebnis ausgegeben werden muss, c) die spezifischen Daten in den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken, die abgefragt werden dürfen, d) die Kategorien der Daten, die als Abfrageergebnis ausgegeben werden dürfen.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Profile gemäß der jeweiligen Zugangsrechte der ESP-Nutzer nach den geltenden Rechtsinstrumenten zur Regelung der EU-Informationssysteme und nach nationalem Recht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die in Absatz 1 genannten Profile werden regelmäßig und mindestens einmal pro Jahr von eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft sowie erforderlichenfalls aktualisiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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