ErwGr. 27

REG_2019_818 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

Sämtliche Datensätze im CIR sollten logisch voneinander getrennt werden, indem jeder Datensatz durch eine entsprechende Kennzeichnung automatisch mit dem Namen des zugrunde liegenden Systems, zu dem er gehört, verknüpft wird. Die Zugangskontrollen des CIR sollten nach Maßgabe dieser Kennzeichnungen darüber entscheiden, ob Zugang zu den betreffenden Datensätzen gewährt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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