ErwGr. 54

REG_2019_818 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

Wird die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Interoperabilität gemäß der vorliegenden Verordnung von den zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durchgeführt, so findet die Richtlinie (EU) 2016/680 Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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