ErwGr. 66

REG_2019_818 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

Um bestimmte technische Einzelaspekte dieser Verordnung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über folgendes zu erlassen:
die Verlängerung des Übergangszeitraums für den Einsatz des ESP;
die Verlängerung des Übergangszeitraums für die Prüfung auf Mehrfachidentitäten durch die ETIAS-Zentralstelle;
die Verfahren zur Bestimmung der Fälle, in denen die Identitätsdaten als gleich oder ähnlich angesehen werden können;
die Bestimmungen für den Betrieb des CRRS, einschließlich spezifischer Sicherheitsvorkehrungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und Sicherheitsvorschriften für den Speicher; und
detaillierte Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals.
Es ist von besonderer Bedeutung,, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (16) niedergelegt wurden. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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