(1)Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich „charternde Vertragspartei“ auf die Vertragspartei, die über eine Zuteilung gemäß Anhang I.A und Anhang I.B der CEM verfügt, oder den Mitgliedstaat, der über Fangmöglichkeiten verfügt, und „Flaggenmitgliedstaat“ auf den Mitgliedstaat, in dem das gecharterte Schiff registriert ist.
(2)Alle oder ein Teil der Fangmöglichkeiten einer charternden Vertragspartei können mit einem gecharterten zugelassenen Schiff (im Folgenden „gechartertes Schiff“) unter der Flagge eines Mitgliedstaats ausgeschöpft werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) der Flaggenmitgliedstaat hat der Chartervereinbarung schriftlich zugestimmt; b) die Chartervereinbarung ist auf ein Fischereifahrzeug je Flaggenmitgliedstaat in einem Kalenderjahr beschränkt; c) die Dauer der Fangeinsätze im Rahmen der Chartervereinbarung beträgt pro Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate und d) bei dem gecharterten Schiff handelt es sich nicht um ein Schiff, das zuvor nachweislich an IUU-Fischerei beteiligt war.
(3)Alle von dem gecharterten Schiff gemäß der Chartervereinbarung getätigten Fänge und Beifänge werden der charternden Vertragspartei zugeordnet.
(4)Der Flaggenmitgliedstaat ermächtigt das gecharterte Schiff nicht, bei Fangeinsätzen im Rahmen der Chartervereinbarung Quoten des Flaggenmitgliedstaats zu befischen oder gleichzeitig im Rahmen einer anderen Charter zu fischen.
(5)Umladungen auf See dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der charternden Vertragspartei erfolgen, die dafür sorgt, dass diese unter der Aufsicht eines Beobachters an Bord durchgeführt werden.
(6)Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich seine Zustimmung zu der Chartervereinbarung mit.
(7)Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich jedes der folgenden Ereignisse mit: a) Beginn der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung; b) Aussetzung der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung; c) Wiederaufnahme der Fangtätigkeiten im Rahmen einer ausgesetzten Chartervereinbarung; d) Abschluss der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung.
(8)Der Flaggenmitgliedstaat führt bei jeder Charter eines Schiffes unter seiner Flagge eine separate Aufzeichnung der Fang- und Beifangdaten aus den Fangeinsätzen und meldet sie der charternden Vertragspartei und der Kommission.
(9)Das gecharterte Schiff muss zu jedem Zeitpunkt die folgenden Unterlagen mitführen: a) Name, Flaggenstaatregistrierung, IMO-Nummer und Flaggenstaat des Schiffes; b) frühere(r) Name(n) und Flaggenstaat(en) des Schiffes, falls zutreffend; c) Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und der Betreiber des Schiffes; d) eine Kopie der Chartervereinbarung und aller Fanggenehmigungen oder Lizenzen, die die charternde Vertragspartei dem gecharterten Schiff erteilt hat; und e) die dem Schiff zugeteilte Fangmenge.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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