Art. 48 – Maßnahmen gegen in der Liste der IUU-Schiffe geführte Schiffe

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

Jeder Mitgliedstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um IUU-Fischerei durch in der Liste der IUU-Schiffe geführte Schiffe zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, einschließlich
a)eines Verbots für Schiffe unter seiner Flagge, außer im Falle höherer Gewalt, an Fangtätigkeiten mit solchen Schiffen teilzunehmen, einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze;
b)eines Verbots der Lieferung von Vorräten, Treibstoff oder anderen Dienstleistungen an solche Schiffe;
c)des Verbots der Einfahrt in seine Häfen für solche Schiffe, und, wenn sich das Schiff im Hafen befindet, Verbot der Nutzung des Hafens, außer im Fall höherer Gewalt oder in Notfällen, zum Zweck der Inspektion oder zur Ergreifung angemessener Durchsetzungsmaßnahmen;
d)eines Verbots der Änderung der Besatzung, es sei denn dies ist aufgrund höherer Gewalt erforderlich;
e)der Weigerung, das Schiff zur Fischerei in Gewässern unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit zuzulassen;
f)eines Verbots des Charterns eines solchen Schiffes;
g)der Weigerung, solche Schiffe zum Führen seiner Flagge zu ermächtigen;
h)eines Verbots des Anlandens und der Einfuhr von Fisch, der von Bord solcher Schiffe stammt oder auf diese rückverfolgbar ist;
i)der Aufforderung an die Einführer, Beförderer und andere betroffene Sektoren, von der Aushandlung einer Umladung von Fisch mit solchen Schiffen abzusehen, und
j)der Sammlung und des Austauschs sachdienlicher Informationen über ein solches Schiff mit den anderen Vertragsparteien, Nichtvertragsparteien und RFO, um die Verwendung falscher Einfuhr- oder Ausfuhrbescheinigungen für Fisch oder Fischereierzeugnisse von diesen Schiffen aufzudecken, zu bekämpfen und zu verhindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 48 REG_2019_833 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 48 REG_2019_833 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.