ErwGr. 6

REG_2019_834 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister

Mitarbeiteraktienkaufpläne sind Pläne, die gewöhnlich von einem Unternehmen eingerichtet werden, aufgrund deren Personen direkt oder indirekt Anteile eines Unternehmens oder eines anderen Unternehmens derselben Gruppe zeichnen, erwerben, erhalten oder halten können, sofern dieser Plan zumindest für die Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter dieses Unternehmens oder eines anderen Unternehmens derselben Gruppe oder für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder des Leitungsorgans dieses Unternehmens oder eines anderen Unternehmens derselben Gruppe vorteilhaft ist. In der Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2017 über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion werden Maßnahmen im Zusammenhang mit Mitarbeiteraktienkaufplänen als mögliche Maßnahme zur Stärkung der Kapitalmarktunion im Hinblick auf die Förderung der Investitionen von Kleinanlegern aufgeführt. Ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder ein alternativer Investmentfonds (AIF), der ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet wurde, sollte daher im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht als finanzielle Gegenpartei gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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