Art. 132b – Ausnahmen von den Ansätzen zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Die Institute können Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die ein OGA hält und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 und den Artikeln 56, 66 bzw. 72e abzuziehen sind, von den Berechnungen nach Artikel 132 ausnehmen.
(2)Die Institute können in Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben g und h genannte Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA von den Berechnungen nach Artikel 132 ausnehmen und diese stattdessen gemäß Artikel 133 behandeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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