Art. 325k – Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Institute können die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen in Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten nach dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren berechnen.
(2)Institute wenden einen der einschlägigen Multiplikationsfaktoren gemäß Tabelle 1 auf die Netto-Sensitivitäten aller mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen in den einzelnen Emittenten an, außer bei Übernahmepositionen, die Dritte auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder mitgarantiert haben, und berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in diesem Kapitel dargelegten Ansatz auf der Grundlage der bereinigten Netto-Sensitivitäten. Tabelle 1 Geschäftstag 0 0 % Geschäftstag 1 10 % Geschäftstage 2 und 3 25 % Geschäftstag 4 50 % Geschäftstag 5 75 % nach Geschäftstag 5 100 % Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet ’Geschäftstag 0’ den Geschäftstag, an dem das Institut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.
(3)Institute benachrichtigen die zuständigen Behörden über die Anwendung des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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