Art. 428g – Einlagen in institutsbezogenen Sicherungssystemen und Genossenschaftsverbunden

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Gehört ein Institut einem institutsbezogenen Sicherungssystem der in Artikel 113 Absatz 7 genannten Art, einem Verbund, der für die in Artikel 10 vorgesehene Ausnahme in Frage kommt, oder einem Genossenschaftsverbund in einem Mitgliedstaat an, so gilt für die von dem Institut beim Zentralinstitut gehaltenen Sichteinlagen, die das einlegende Institut gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva betrachtet, Folgendes:
a)Das einlegende Institut muss den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung nach Kapitel 4 Abschnitt 2 anwenden, je nachdem, ob diese Sichteinlagen nach Maßgabe des delegierten Rechtsakts nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1, der Stufe 2A oder der Stufe 2B behandelt werden, und je nachdem, welcher Abschlag bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote auf diese Sichteinlagen angewandt wird;
b)das Zentralinstitut, das die Einlage hereinnimmt, muss den entsprechenden symmetrischen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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