Art. 428k – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Sofern in den Artikeln 428l bis 428o nichts anderes festgelegt ist, unterliegen alle Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %, mit den folgenden Ausnahmen: a) latente Steuerschulden, die entsprechend dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem solche Verbindlichkeiten realisiert werden könnten, behandelt werden; b) Minderheitsbeteiligungen, die entsprechend der Laufzeit des betreffenden Instruments behandelt werden.
(2)Latente Steuerschulden und Minderheitsbeteiligungen nach Absatz 1 unterliegen einem der folgenden Faktoren: a) 0 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung weniger als sechs Monate beträgt; b) 50 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung mindestens sechs Monate, aber weniger als ein Jahr beträgt; c) 100 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung ein Jahr oder mehr beträgt.
(3)Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %: a) Handelstagverbindlichkeiten, die aus dem Kauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden; b) Verbindlichkeiten, die nach Maßgabe des Artikels 428f als mit Aktiva interdependent eingestuft werden; c) Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die gestellt werden von i) der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats; ii) der Zentralbank eines Drittlands; iii) Finanzkunden; d) sonstige in den Artikeln 428l bis 428o nicht genannte Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente.
(4)Die Institute wenden einen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % auf den absoluten Wert der Differenz — sofern negativ — zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt. Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln: a) Nachschüsse, die Institute von ihren Gegenparteien erhalten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit positivem Zeitwert abgezogen, wenn die als Nachschüsse erhaltenen Sicherheiten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1 einzustufen sind, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, und die Institute zu ihrer Wiederverwendung rechtlich befugt und operativ in der Lage sind; b) alle Nachschüsse, die Institute an ihre Gegenparteien leisten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit negativem Zeitwert abgezogen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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