Art. 428o – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die folgenden Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalposten und -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %:
a)die Posten des harten Kernkapitals des Instituts vor den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und der Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen;
b)die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts vor Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und bevor Artikel 79 darauf angewandt wurde, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;
c)die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts vor den in Artikel 66 genannten Abzügen und vor Anwendung des Artikels 79, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;
d)alle sonstigen Eigenkapitalinstrumente des Instituts mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;
e)alle sonstigen besicherten und unbesicherten Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, einschließlich Termineinlagen, sofern in den Artikeln 428k bis 428n nichts anderes festgelegt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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